30.09.2009
Serie: Die Gründung eines Betriebes
Die Bestimmungen des NeuFöG sind auf alle Betriebe anzuwenden, deren Neugründung nach dem 01.05.1999 bzw. dessen Übertragung nach dem 31.12.2001 erfolgt. Eine bloße Änderung der Rechtsform eines Betriebes ist jedoch nicht förderungswürdig.
Die Voraussetzungen für eine Entlastung sind:
• Die Person, welche den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung bzw. Übertragung inne hat, darf in den letzten 15 Jahren weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art selbstständig tätig gewesen sein.
• Der Neugründer muss eine Gründungsberatung bei der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung in Anspruch nehmen.
Als Betriebsinhaber im Sinne dieses Gesetzes gilt der Einzelunternehmer; ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, welcher persönlich haftet; der Komplementär einer KG; der Gesellschafter einer GmbH, der zumindestens 50% am GmbH-Vermögen beteiligt ist oder der zu mehr als 25% am GmbH-Vermögen beteiligt und zusätzlich Geschäftsführer ist.
Wichtig ist, dass die Erklärung der Neugründung bzw. Übertragung bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden muss. Es empfiehlt sich daher, die Vorlage rechtzeitig vor der Gewerbeanmeldung vorzubereiten.
Folgende Begünstigungen können gewährt werden:
Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung od. Übertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen; Abgaben für gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Niederlassungsbewilligungen, Genehmigungen zur Berufstätigkeit und Betriebserrichtung; Befreiung von Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch; Befreiung von der Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten, etc.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Dr. Christoph Neuhuber gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.>
Dr. Christoph Neuhuber
T 01/512 93 05
E rechtsanwalt@neuhuber.at




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