30.09.2009
Personal einstellen – aber wie?
Text Friedrich Wilhelm
Ein kleiner Fehler kann schnell nachteilige und oft auch sehr kostspielige Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. Darum ist es besonders wichtig, sich mit den wesentlichsten Themen, die bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses auftreten, rechtzeitig und eingehend zu befassen, um so unnötige Probleme möglichst zu vermeiden. Bevor man einen Mitarbeiter einstellt, sollte man sich jedenfalls mit folgenden grundlegenden Fragen auseinandersetzen:
Welche wichtigen Vorschriften betreffend Gleichbehandlung sind bei der Stellenausschreibung zu beachten?
Das Gleichbehandlungsgesetz sieht Diskriminierungsverbote vor im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung. Aufgrund der dargestellten Diskriminierungsverbote darf außerdem niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, auch nicht bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Festsetzung des Entgelts. Wann entstehen Vorstellungskosten und wie können sie vermieden werden? Vorstellungskosten sind Kosten, die einem Stellenbewerber anlässlich seiner Bewerbung um eine freie Stelle bei einem Arbeitgeber entstehen. Solche Kosten sind typischerweise Fahrtkosten und Übernachtungskosten. Der Arbeitgeber kann seiner Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten ganz oder teilweise entgehen, indem er in seiner Einladung zum Bewerbungsgespräch den Anspruch auf den dabei entstehenden Aufwandersatz ausdrücklich ausschließt.
Worauf ist bei der Beschäftigung von Ausländern zu achten?
Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Welche Beschäftigungsform ist geplant: Arbeiter oder Angestellter, Ferialpraktikant oder Ferialarbeitnehmer?
Die verschiedenen Beschäftigungsformen unterscheiden sich kollektivvertraglich, arbeitsrechtlich und sozialversicherungsmäßig erheblich.
Soll ein Lehrling ausgebildet werden?
Lehrlinge sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zum Erlernen eines Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen der Ausbildung verwendet werden. Für das erstmalige Ausbilden eines Lehrlings ist ein Bescheid der Lehrlingsstelle erforderlich, wodurch geprüft ist, dass der Betrieb zur Lehrausbildung geeignet und der Arbeitgeber zur Lehrausbildung berechtigt ist. Ein Lehrvertrag kann nur zur Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf abgeschlossen werden. Die Lehrberufsliste ist in einer Verordnung enthalten. Für jeden Lehrberuf gibt es ein eigenes Berufsbild.
Welcher Kollektivvertrag kommt auf das Beschäftigungsverhältnis zur Anwendung?
In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen regeln Kollektivverträge in erster Linie Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Vom Kollektivvertrag abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Was ist Inhalt eines Dienstzettels und welcher Unterschied besteht zum Dienstvertrag?
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung eines Dienstzettels rechtlich verpflichtet. Kein Dienstzettel muss ausgestellt werden bei Arbeitsverhältnissen, die – aus welchem Grund auch immer – nicht länger als 1 Monat dauern. Es muss aber auch dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält.
Welche Vorteile hat eine Probezeit?
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung von Fristen und Terminen und ohne Angabe eines Grundes aufgelöst werden. Die Dauer der Probezeit für Arbeiter und Angestellte kann nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bzw. nach dem Angestelltengesetz (AngG) maximal einen Monat betragen.
Was ist beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachten?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der vereinbarte Endzeitpunkt des Vertragsverhältnisses mit einem bestimmten Kalenderdatum feststeht. Als Ende des Arbeitsverhältnisses kann aber auch ein auf andere Weise objektiv bestimmbarer, der willkürlichen Einflussnahme durch die Arbeitsvertragsparteien entzogener Endzeitpunkt vorgesehen werden (z. B. Befristung für die Dauer der Mutterschaftskarenz einer bestimmten Arbeitnehmerin).
Welche Vorschriften sind bei der Krankenkassenanmeldung einzuhalten?
Seit 1.1.2008 hat die Anmeldung ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Die Erfüllung der Meldepflicht ist in zwei Varianten möglich: Vollmeldung vor Arbeitsantritt oder Doppelmeldung mit einer Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt und einer Vollmeldung innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsantritt. Die Vollmeldung vor Arbeitsantritt verringert den Arbeitsaufwand und verhindert unterschiedlich ausgefüllte Meldeformulare. Tritt der Dienstnehmer seine Beschäftigung tatsächlich nicht an, ist die Meldung allerdings zu stornieren.
Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
Sie liegt dann vor, wenn das vereinbarte und bezahlte Monatsentgelt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 357,74 brutto monatlich (2009) bzw. bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten Arbeitsverhältnisses den Betrag von € 27,47 durchschnittlich täglich (2009) nicht übersteigt.
Was ist ein Lohnkonto?
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Die neue Lohnkontenverordnung ermöglicht eine einheitliche Lohnkontenregelung. Diese einheitlichen Inhalte eines Lohnkontos bewirken einerseits Rechtssicherheit, weil allfällige Befreiungsansuchen nicht mehr möglich sind und stellen andererseits sicher, dass eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) vereinfacht wird. Werden die Lohnkonten im Ausland geführt, sind sie über Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb einer angemessenen Frist ins Inland zu bringen.
Weitere Informationen und Tipps
Muster und Formulare zum Thema Arbeits- und Sozialrecht
www.wko.at/arbeitundsoziales
Arbeitsinspektion
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Formulare/default.htm
AMS
http://www.ams.or.at/sfu.html
Aushangpflichtige Gesetze
http://www.wko.at/arbeitnehmerschutz
Bundessozialamt
http://www.basb.bmsg.gv.at/basb/UnternehmerInnen
Evaluierung
http://www.eval.at/
Kollektivvertragsdatenbank
http://www.wko.at/kollektivvertrag
Rechtsinformationssystem des Bundes
http://www.ris2.bka.gv.at/
Vertragsmuster
http://www.wko.at/vertragsmuster




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