15.07.2010
Korrekt beschäftigt
Wie man die Arbeitserlaubnis bekommt, worauf man achten muss.
Wer in Österreich arbeiten möchte, aber weder EU-Bürger noch österreichischer Staatsbürger ist, braucht dafür eine Erlaubnis. Diese können ausländische Arbeitnehmer beantragen, die in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung legal in Österreich beschäftigt waren. Ehegatten und minderjährige Kinder von ausländischen Arbeitnehmern, welche im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind, haben auch dann Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht die erforderlichen Beschäftigungszeiten nachweisen können. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass sie sich bereits 12 Monate rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Geltungsbereich: Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme jeder Beschäftigung in dem Bundesland, für das sie ausgestellt wurde. Dies bedeutet, dass ein ausländischer Arbeitnehmer, welchem eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Wien ausgestellt wurde, in Wien jede Beschäftigung annehmen darf, in den übrigen Bundesländern jedoch nicht tätig werden darf. Die Arbeitserlaubnis wird für den Bereich jenes Bundeslandes ausgestellt, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten kann die Arbeitserlaubnis auch auf mehrere Bundesländer ausgedehnt werden.
Antragstellung, Dauer und Verlängerung: Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitnehmer selbst bei der zuständigen Regionalgeschäftsstelle des AMS zu beantragen. Für die Antragstellung hat der Arbeitnehmer derzeit 43,60 Euro, für die Ausstellung der Arbeitserlaubnis 83,50 Euro zu bezahlen. Die Arbeitserlaubnis wird auf höchstens zwei Jahre befristet ausgestellt. Wenn der ausländische Arbeitnehmer während dieser zwei Jahre mindestens 18 Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt war, ist die Arbeitserlaubnis auf Antrag des Arbeitnehmers zu verlängern. Empfehlenswert ist es, den Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf zu stellen, da in diesem Fall die weitere Beschäftigung während der Dauer des behördlichen Verfahrens zulässig ist.
Arbeitsbedingungen: Ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitserlaubnis dürfen vom Arbeitgeber nur zu den geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beschäftigt werden. Weiters dürfen sie nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, als sie für die Mehrzahl der gleichermaßen qualifizierten inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
Widerruf und Untersagung: Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis wissentlich falsche Angaben über wesentliche Tatsachen gemacht oder solche wesentlichen Tatsachen verschwiegen hat oder sich länger als sechs Monate nicht in Österreich aufhält.
Trotz Vorliegens einer Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers untersagt werden, wenn der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeits-
bedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält oder der Betrieb einem örtlichen oder fachlichen Bereich zuzuordnen ist, für den die Arbeitserlaubnis nicht gilt.




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