15.07.2010
Förderungen für den ersten Mitarbeiter
Wenn ein Ein-Personen-Unternehmen (EPU) seinen ersten Mitarbeiter einstellen will, kann er dies fördern lassen. ecoMIGRA erklärt die Rahmenbedingungen.
Immer mehr Aufträge stehen an, Kundenwünsche können allein nicht mehr rasch genug bearbeitet werden, kurz gesagt: Mit einer weiteren Arbeitskraft könnte man viel mehr erreichen. Wenn dieser Zeitpunkt im Arbeitsalltag eines EPU gekommen ist, wird es höchste Zeit über die Einstellung des ersten Mitarbeiters nachzudenken. Um diesen Schritt zu leichtern, steht seit 1. September 2009 ein spezielles Förderungsangebot vom Arbeitsmarktservice für EPU bereit. Diese können nämlich einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung erhalten, wenn Sie erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen.
Wer die Förderung bekommt
In den Genuss dieser Förderung kommen Ein-Personen-Unternehmen, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) verfügt und erstmalig ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in diesem Unternehmen begründet wird. Aber Achtung: Ehepartner, LebensgefährtInnen, Kinder,
Geschwister, Schwager, Enkelkinder, Adoptivkinder, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer, neue Selbstständige und freie Dienstnehmer sind von der Förderung ausgeschlossen.
Was gefördert wird
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Es muss ein
Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50% der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst.
Sich um die Förderung zu bemühen, lohnt sich allemal. Erhält doch der Arbeitgeber ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom Arbeitsmarktservice als Beihilfe ausbezahlt. Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss aber mindestens länger als einen Monat dauern.
Wer so eine Förderung beantragen will, muss das innerhalb von sechs ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices tun.
(Redaktion. Stephan Strzyzowski, Michael Podgorac )




Drucken
Empfehlen
Kommentieren
Share
Kommentar schreiben




