18.05.2010
Ausländerbeschäftigung (Teil 2)
Der Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt ist mit der vom Arbeitgeber einzuholenden Beschäftigungsbewilligung, welche auf ein Jahr befristet ist, möglich. Voraussetzung für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ist zunächst das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels.
Die Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber bei der regional zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) beantragt werden. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Person, für einen genau bezeichneten Arbeitsplatz in Österreich befristet, und zwar längstens für die Dauer eines Jahres – bei Saisonarbeitern auch kürzer – erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung gilt daher nur für einen bestimmten Arbeitsvertrag mit dem antragstellenden Arbeitgeber, nicht jedoch für andere Tätigkeiten.
Bei wechselndem Beschäftigungsort kann die Beschäftigungsbewilligung auch für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers und auf den Bereich mehrerer politischer Bezirke, eines Bundeslandes, mehrere Bundesländer oder auch für ganz Österreich erteilt werden. Eine solche Verwendung des Arbeitnehmers muss jedoch bei Antragstellung vom Arbeitgeber angegeben werden. Wird der ausländische Arbeitnehmer nur kurzfristig,
d. h. bis zu einer Woche, auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt, ist keine Änderung der Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Die Beschäftigungsbewilligung ist auf maximal ein Jahr befristet und kann jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung ist vor deren Ablauf einzubringen.
Besonderheiten für türkische Staatsangehörige
Für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, welche die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllen, gelten einige Sonderbestimmungen:
Türkische Arbeitnehmer haben nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung bzw. Verlängerung ihrer Beschäftigungsbewilligung beim gleichen Arbeitgeber, wenn dieser über einen Arbeitsplatz verfügt. Alternativ kann der Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen auch schon selbst eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Nachdem ein türkischer Staatsangehöriger drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war, hat er das Recht, sich – im gleichen Beruf – bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein Stellenangebot zu bewerben.
Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Dem türkischen Arbeitnehmer ist in diesem Fall von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen.
Beschäftigungsbewilligung für Familienmitglieder
Familienangehörige von türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, haben Anspruch auf amtswegige Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren legal in Österreich aufhalten und einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem türkischen Arbeitnehmer haben.
Auch ein Kind, dessen Elternteil zumindest drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist bzw. war, und das in Österreich eine Lehr- oder Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann sich unabhängig von der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich auf jedes Stellengebot bewerben.
(Redaktion: Dr. Christoph Neuhuber, Esnaf)
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Dr. Christoph Neuhuber
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rechtsanwalt@neuhuber.at




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