19.02.2010
Suche nach dem Leistungsort
Durch die Neuregelung des Leistungsortes einer Dienstleistung soll deren umsatzsteuerliche Behandlung innerhalb der Europäischen Union erleichtert werden. Allerdings gelten zahlreichen Ausnahme bzw. Spezialbestimmungen, weshalb der umsatzsteuerliche Leistungsort ab 1. Jänner 2010 komplex geregelt ist.
Wo liegt nun die oft angeführte Erleichterung?
Die Antwort liegt in der Erweiterung des Anwendungsbereiches, des sogenannten Reverse Charge Systems, also beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. So liegt nun bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) der Leistungsort dort, wo der empfangende Unternehmer seinen Firmenstandort bzw. seine Betriebsstätte hat, somit am Empfängerort.
Beispiel: Der österreichische Unternehmer Ö repariert in Wien eine Maschine für den Unternehmer D, der in Frankfurt ansässig ist. Nach der neuen Regelung wird Ö mit seiner Reparaturleistung in Deutschland (das ist der Empfängerort) steuerpflichtig. Das heißt zunächst, dass Ö das deutsche Umsatzsteuerrecht beachten muss und seine Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Das Reverse Charge System führt aber dazu, dass der österreichische Unternehmer Ö netto fakturiert und die Umsatzsteuerschuld auf den empfangenden Unternehmer D übergeht. D hat die deutsche Mehrwertsteuer abzuführen bzw. beim Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Erleichterung liegt darin, dass die ausländische Registrierung wegfällt und es keinen Liquiditätsabfluss bezüglich der Umsatzsteuer gibt. Darüber hinaus hat der österreichische Unternehmer ab 1. Jänner in seiner laufenden Zusammenfassenden Meldung (ZM) die UID-Nummer des Deutschen und die Höhe des Umsatzes aufzunehmen. In die ZM sind demnach wie bisher die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartner und der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen anzugeben als auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, die unter die B2B-Generalklausel fallen.
Abgesehen von der neuen Grundregel für B2B-Dienstleistungen existiert auch eine Grundregel für B2C-Dienstleistungen, bei denen der Empfänger ein Nichtunternehmer bzw. Privater ist. Ort der Dienstleistung an Nichtunternehmer ist hier der Unternehmerort. Massiert beispielsweise ein österreichischer Masseur einen deutschen Touristen in einem Salzburger Hotel, ist die Dienstleistung in Österreich steuerpflichtig, da der Masseur in Österreich ansässig ist.
Abgrenzung B2B und B2C
Der Begriff des Unternehmers bzw. des Nichtunternehmers und damit die Frage, ob die B2B- oder die B2C-Generalklausel zur Anwendung kommt, ist für die Leistungsortbestimmung detailliert geregelt. So gilt auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteueridentifikationsnummer als Unternehmer. Weitere Ausnahmebestimmungen von den Grundregeln gibt es etwa für Grundstücksleistungen, Beförderungsleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer.
Details dazu finden Unternehmer auf wko.at/steuern bzw. telefonisch bei den Experten der Wirtschaftskammer Wien, T 01/514 50-1625.



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