19.02.2010
Ausländerbeschäftigung (Teil 1)
Die Beschäftigung von Ausländern ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist nicht nur die arbeitsmarktbehördliche Genehmigung oder Bestätigung, sondern auch ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich. Das AuslBG wird von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) vollzogen.
Die Einreise und der Aufenthalt sind im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt. Drittstaatsangehörige, die bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen werden, müssen mit der sofortigen Ausweisung und mit einem Aufenthaltsverbot bis zu zehn Jahren rechnen.
Häufigste Fragen
Es ist zwischen Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein zu unterscheiden:
Beschäftigungsbewilligung: Der Arbeitgeber braucht eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die ausländische Arbeitskraft zwar einen Aufenthaltstitel besitzt oder Niederlassungsfreiheit (neue EU-Bürger/innen) genießt, aber zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt ist. Diese wird im Allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Der Antrag ist in der für den Arbeitsort zuständigen Geschäftsstelle des AMS einzubringen, wobei dort aufliegende Formulare zu verwenden sind.
Arbeitserlaubnis: Die Arbeitserlaubnis ist eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsaufnahme in jenem Bundesland berechtigt, für dessen Geltungsbereich die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hat derjenige, welcher in den letzten 14 Monaten 52 Wochen legal beschäftigt war und zur Niederlassung berechtigt ist. Die Laufzeit der Arbeitserlaubnis beträgt höchstens zwei Jahre und kann im Anschluss daran bei Vorliegen entsprechender Beschäftigungszeiten verlängert werden.
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis ist bei der Geschäftstelle des AMS zu stellen, in deren Sprengel der Ausländer wohnt, wobei gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden sind.
Befreiungsschein: Der Befreiungsschein ist, ähnlich wie die Arbeitserlaubnis, eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne dass der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Er gilt für fünf Jahre und wird nach wenigstens fünfjähriger legaler Beschäftigung in Österreich, wenn die Tätigkeit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlag, ausgestellt. Der Ausländer muss darüber hinaus zur Niederlassung berechtigt sein.
Der Antrag auf Befreiungsschein ist bei der Geschäftstelle des AMS zu stellen, in deren Sprengel der Ausländer wohnt, wobei gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden sind. Besonderheiten gelten bei der Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen:
Befreiungsschein für türkische Staatsbürger: Türkischen Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei aus 1980 erfüllen, ist ein Befreiungsschein unter der Voraussetzung auszustellen, dass diese eine vierjährige ordnungsgemäße Beschäftigung in Österreich aufweisen.
Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige: Für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei aus 1980 erfüllen, werden Beschäftigungsbewilligungen unter besonderen Bedingungen ausgestellt. Die Voraussetzungen sind eine Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Assoziationsarbeitnehmer schon zuvor ein Jahr lang mit Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat. Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB 1/80) ist vom Arbeitgeber zu beantragen, sofern der Arbeitnehmer nicht aufgrund seines langjährigen Aufenthalts Anspruch auf die Ausstellung eines „Daueraufenthalt-EG“ hat.
Dr. Christoph Neuhuber
Information
Für weiterführende Fragen steht Ihnen Dr. Christoph Neuhuber gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
T.: 01/512 93 05
mail: rechtsanwalt@neuhuber.at




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